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Verein - Satzung |
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Diese Fassung war bis zur Jahreshauptversammlung am 13.12.2008 gültig.
Die aktuell gültige Fassung wird bald online gestellt.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Billard Sport Verein (BSV) Aschheim e. V..
Im Folgenden wird er als BSV bezeichnet.
- Der Sitz des Vereins ist Richard Strauss Str. 13, 81677 München.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§2 Vereinszweck
- der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, AO 1977.
- Als Mitglied des Bayerischen Billardverbandes e. V.
und des Bayerischen Landes-Sportverbandes fördert er in seinem Bereich den
Billardsport und erkennt dessen Satzung an.
- Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Billardsports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltungen von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
- Jugendförderung durch vorgenannte Punkte.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des BSV kann jede Person werden, die die bestehende Satzung anerkennt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein.
- Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
zum Ende des jeweiligen Monats kündbar. Sie endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann nach einmaliger, schriftlicher Mahnung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat, seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist, oder das Vereinsklima in erheblichen Maße stört.
§4 Leistungen der Mitglieder
- Es sind eine Aufnahmegebühr sowie monatliche Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen.
Zuviel gezahlte Beiträge werden auf Verlangen zurückerstattet.
- Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied des Vereins ist grundsätzlich verpflichtet,
Dienst für den Verein zu leisten.
- Strafen, die das Vereinsmitglied zu verantworten hat, können bis zur einer Höchstsumme von 100,-- pro Mitglied eingezogen werden.
Strafen, die eine Mannschaft zu verantworten hat,
dürfen 100,-- pro Spieler nicht überschreiten.
§5 Vereinsorgane
- Organe des BSV sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft setzt sich aus folgenden Vorstandmitgliedern zusammen:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassierer
- Schriftführer
- Sportwart
- Falls ein Vorstandsposten nicht besetzt werden kann,
ist es möglich, diesen in Personalunion zu besetzen
(Ausnahme: 1. und 2. Vorstand).
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Neuwahlen finden bei der Jahreshauptversammlung statt.
- Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:
- Leitung des Vereins
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten.
- Die Beschlussfassung erfolgt bei Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter frist- und formlos einberufen und geleitet werden.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.
§7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorstand oder dessen
Vertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung einzuberufen.
Dies kann schriftlich erfolgen oder durch Veröffentlichung auf der
vereinseigenen Homepage (Benachrichtigung durch den Newsletter)
und dem Aushang im vereinseigenen Schaukasten.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Wahl und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder,
die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Minderjährige Vereinsmitglieder erhalten das Stimm- und Wahlrecht,
dürfen aber nicht gewählt werden.
- Auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Drittel aller aktiven Mitglieder finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Für die Einberufung gilt gleiches wie für die Jahreshauptversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand oder dessen Vertreter geleitet.
- Sie hat folgende Aufgeben:
- Wahl der Vorstandschaft
- Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des BSV
- Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Für Mitgliedsausschlüsse, Satzungsänderungen
und Auflösung des BSV ist jeweils eine Mehrheit von 75 % erforderlich.
- Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr umfasst das jeweilige Kalenderjahr.
§9 Gesetzliche Vertreter
- Der BSV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§10 Verwendung finanzieller Mittel
- Der BSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Aufgaben verwendet.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Vermögen des BSV wird durch den Kassierer verwaltet.
Dieser hat auf Verlangen der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung
sowie bei der Jahreshauptversammlung Rechenschaft in Form eines Kassenberichts abzulegen.
- Bei Auflösung des BSV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen dem Bayerischen Billardverband e. V. zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Haftung der Organe
- Der BSV haftet für Schäden, die die Vorstandschaft, eines ihrer Mitglieder
oder ein anderer von ihr berufener Vertreter in Ausübung der satzungsmäßigen
Aufgaben einem Dritten zufügt.
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